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A: Die wichtigsten Behördenwege nach der Geburt des Kindes

Eltern zu werden ist eine aufregende und spannende Zeit, überhaupt, wenn man zum ersten Mal Vater und Mutter wird. Eine Menge an neuer Information kommt auf die werdenden und frischgebackenen Eltern zu, viele Bekannte kommen mit Ratschlägen und Tipps, aber auch etliche Behördenwege sind gleich nach der Geburt eines Kindes zu erledigen.

Hier geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Behördenwege, die man in Österreich nach der Geburt des Kindes machen muss.

Weg auf das Standesamt – Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Staatsbürgerschaft:

Und zwar müssen die Eltern auf das Standesamt des Bezirkes, in dem das Baby geboren wurde. Zu beachten ist die Einmonatsfrist. Die Bekanntgabe der Geburt und des Vornamens des Babys muss innerhalb eines Monats nach der Geburt erfolgen.

Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt auch auf dem Standesamt. Dazu muss der ledige Vater persönlich erscheinen. Mitzubringen sind der Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters. Ledige Väter können auch bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen lassen.

Das gemeinsame Sorgerecht können ledige Väter im Anschluss an die Vaterschaftsanerkennung beim zuständigen Wohnbezirksgericht bekanntgeben, sofern die Mutter dem zustimmt (Stand März 2011).

  • Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde für das Baby aus
  • Wohnsitzanmeldung des Neugeborenen: Im Zuge der Beurkundung der Geburt am Standesamt, wird auch gleich die Meldebestätigung für das Baby ausgestellt, sofern der ordentliche Wohnsitz des Kindes Österreich ist.
  • Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises: Im Zuge der Beurkundung der Geburt am Standesamt kann auch gleich der Staatsbürgernachweis für das Baby ausgestellt werden.

Weg zur Krankenkasse – Wochengeld und Mitversicherung des Babys

Mütter erhalten nach der Geburt den zweiten Teil der Wochenhilfe bzw. des Wochengeldes. Um das Wochengeld weiterhin zu erhalten, muss die Mutter ihrer Krankenkasse die Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses vorlegen. Im Falle einer Kaiserschnittgeburt, Mehrlingsgeburt oder Frühgeburt wird zusätzlich eine ärztliche Bestätigung zur Vorlage benötigt. Zu diesem Zeitpunkt kann man auch gleich bei der Krankenkasse den Antrag auf Mitversicherung des Babys stellen.

Weg zum Finanzamt – Familienbeihilfe beantragen

Das Antragsformular für die Familienbeihilfe erhält man beim Wohnsitzfinanzamt und kann man sich auch online bei der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen. Die Familienbeihilfe ist Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.

Weg zur Krankenkasse – Kinderbetreuungsgeld beantragen

Das Kinderbetreuungsgeld beantragt man bei der zuständigen Krankenversicherung noch vor Ablauf des Wochengeldbezuges. Für die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes benötigt man die Geburtsurkunde des Babys, die Meldebestätigung der Mutter bzw. des Vaters (des Antragstellers) und den Bescheid der Familienbeihilfe. Falls kein Anspruch auf Wochengeld bestehen sollte oder das Wochengeld niedriger ist, als das Kinderbetreuungsgeld, hat man Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bereits ab der Geburt des Kindes.
 

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