Magazin

Aufblasbare Schwimmartikel im TÜV Test

Belastung mit Schadstoffen, abgerissene Kleinteile und Babyschwimmsitze, die keine Sicherheit bieten, sondern sogar Gefahr des Ertrinkens bedeuten: Fachleute von TÜV Rheinland haben im Frühsommer 2010 aufblasbare Wasserspielzeuge und Luftmatratzen in beliebten europäischen Urlaubsorten direkt am Strand gekauft und anschließend getestet.

Das Ergebnis ist alarmierend: Von den 88 geprüften Produkten dürfen innerhalb der Europäischen Union 43 Artikel nicht verkauft werden, weil sie die Anforderungen der grundlegenden Sicherheitsnormen und Kennzeichnungspflichten nicht erfüllen. Größtes Problem ist die Belastung mit Weichmachern.

"Wer in Urlaubslaune am Strand Luftmatratzen oder aufblasbares Wasserspielzeug kauft, bekommt dafür oft schlechte Qualität, aber was viel schlimmer ist: Gefahren für die Gesundheit sind im Kauf gleich eingeschlossen - besonders für Kinder", so Friedrich Hecker, Vorstandsvorsitzender von TÜV Rheinland.

Gekauft wurden Badeartikel bis 19,90 Euro im Mai 2010 direkt an Stränden in Frankreich, Italien und den Niederlanden - dort, wo auch viele Urlauber Wasserspielzeug oder Luftmatratzen kaufen. Die Prüfungen wurden in Laboren von TÜV Rheinland Quality im niederländischen Eindhoven und von TÜV Rheinland LGA Products in Nürnberg durchgeführt.

Die Prüfer von TÜV Rheinland fanden in 29 untersuchten Produkten hohe Belastungen mit Phthalat-Weichmachern, die über den für Spielzeug als Grenzwert erlaubten Konzentrationen lagen. Phthalate stehen im Verdacht, hormonell zu wirken und krebserregend zu sein. Technisch sind diese Weichmacher vermeidbar. Den traurigen Rekordwert erzielte ein Delphin, der in Italien gekauft wurde: Bei diesem Produkt betrug der gemessene Wert des Weichmachers DEHP im Aufblasventil 36 Prozent - zugelassen sind 0,1 Prozent.

Neben den chemischen Analysen der Kunststoffe führten die Prüfer mechanische Tests durch. Hierbei geht es insbesondere um das Risiko, dass Kunststoffventile oder andere Teile von kleinen Kindern abgerissen und verschluckt werden könnten. Tatsächlich fielen auch bei diesen Tests drei Produkte durch. In solchen Fällen besteht unmittelbare Erstickungsgefahr für Kinder.

Ein weiteres Problem stellt die in der EU unzulässige und teilweise gefährliche Gestaltung von Schwimmsitzen für Babys und Kleinkinder dar. Sechs dieser Babyschwimmsitze konnten die Fachleute kaufen, obwohl diese in der EU verboten sind. "Solche Produkte sind gefährlich, weil sie den Eltern Sicherheit vorgaukeln, die es nicht gibt", so Hecker. In einzelnen Fällen besteht die Gefahr, dass die Kinder im Wasser sofort kentern, weil der Sitz zu hoch ist.

Die Tests der 88 Artikel wurden im Juni 2010 durchgeführt. Als Prüfgrundlage dienten den Experten nur die Mindestvorgaben europäischer Sicherheitsnormen, die jedes solcher Produkte erfüllen muss, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verkauft werden sollen.

Unabhängig vom jeweiligen Einkaufort sind die Ergebnisse in den verschiedenen Ländern vergleichbar. In Frankreich kauften die Fachleute von TÜV Rheinland 27 Produkte, von denen 16 nicht verkehrsfähig sind. In Italien waren es insgesamt 28 Produkte, 13 fielen durch. Und in den Niederlanden waren 14 von 33 getesteten Produkten nicht zulässig.

Vorstandsvorsitzender Friedrich Hecker: "Die mangelhafte Sicherheit von billigen Produkten und von Spielzeug ist ein europäisches Problem, kein nationales. Wir haben klare Standards mit den geltenden europäischen Regelungen. Allerdings haben wir keine wirksame Kontrolle der Produkte und damit zu wenig Verlässlichkeit für Verbraucher. Für uns als Verbraucher kann das nur heißen: Bei bekannten Handelsunternehmen oder in Fachgeschäften beraten lassen und kaufen und auf zusätzliche Prüfzeichen achten. Die Politik muss sich die Frage gefallen lassen, ob die Eigenverantwortung der Unternehmen und Märkte in diesem Segment der Billigprodukte tatsächlich ausreicht, wenn eindeutige Regeln ebenso eindeutig missachtet werden."

Der TÜV gibt folgende Kauftipps:

Aufblasbares Badespielzeug und Schwimmhilfen: Augen auf beim Kauf. Egal ob Luftmatratze oder Schwimmreifen, aufblasbares Krokodil oder schwimmender Babysitz: Bereits beim Einkauf sollte nicht nur der Preis im Vordergrund stehen, sondern auch die Qualität und Sicherheit. Folgende Regeln sollten beim Kauf beachtet werden:

  • Bei verlässlichen Quellen kaufen: Fachgeschäfte und bekannte Einzelhandelsketten oder Kaufhäuser verfügen über eine interne Qualitätssicherung. Zudem arbeiten sie weltweit mit unabhängigern Testhäusern zusammen, um die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte zu optimieren. Die „Bude“ am Strand oder der Kiosk auf der Promenade verfügen oft nicht über diese Möglichkeiten.
  • Achtung bei Schwimmlernhilfen: Diese dürfen nicht wie Spielzeug gestaltet sein und sollten idealer Weise beispielsweise ein GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) besitzen. Dann wurden Produkt und Hersteller von einem neutralen Prüfunternehmen wie dem TÜV Rheinland kontrolliert. Zudem sollte auf der Verpackung „phthalat-frei“ stehen.
  • Schwimmlernhilfen oder Kinderschwimmsitzen müssen Benutzungs- und Sicherheitshinweise besitzen und die Norm EN 13138-1 erfüllen, was auch auf der Verpackung und dem Produkt stehen muss. Die Kennzeichnung mit „EN 71“ gilt nur für Spielzeug, dann handelt es sich nicht um eine Schwimmlernhilfe.
  • Alters- und Gewichtsangaben ebenso wie Warnhinweise stets beachten. Ein Kinderschwimmsitz darf die Kleinkinder nicht einengen.
  • Nehmen Sie die Kinder beim Kauf mit, denn auch ihnen sollte die Schwimmlernhilfe gefallen.
  • Sicht- und Tastkontrolle: Sind die Nähte scharfkantig oder die Ventile schlecht verarbeitet, besser auf den Kauf verzichten. Das lässt Rückschlüsse auf die gesamte Qualität des Artikels zu.
  • Geruchstest: Wenn das Badespielzeug oder die Plastikartikel extrem auffällig riechen, ist Vorsicht angebracht. Gestank gefällt Kindern genauso wenig wie Erwachsenen. Es könnten beispielsweise schädliche Lösungsmittel enthalten sein.
  • Beschriftung: Hersteller oder Importeur müssen erkennbar sein. Dies ist für den Reklamationsfall wichtig.
  • Spielzeug für Kinder bis drei Jahre darf keine verschluckbaren Kleinteile beinhalten. Zudem müssen auf den Produkten Alters-, Warn- und Bedienungshinweise angebracht sein.

Bei allem Badespaß sollte niemals vergessen werden: Kinder niemals unbeaufsichtigt und nur unter ständiger Aufsicht von Erwachsenen im Wasser toben und spielen lassen – sei das Gewässer noch so flach.

Alle Testergebnisse und Hintergrundinfos gibt es auf der Website vom TÜV

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.