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EGMR: Klage leiblicher Väter wurde abgewiesen

Biologische Väter haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit einem Mann zusammen lebt, der rechtlich als Vater gilt. Zwei Menschenrechtsbeschwerden von Männer aus Deutschland wurden am Donnerstag, den 22. März 2012 am Straßburger Gerichtshof abgewiesen.

Zwei Männer aus Nordrhein-Westfalen und Berlin hatten die Klage eingebracht. Bei einem Mann stand aufgrund eines Vaterschafttest fest, dass er der leibliche Vater einer Tochter ist, der andere Mann ist mutmaßlich leiblicher Vater einer Tochter. Die Mütter der Kinder leben mit anderen Männern zusammen, die auch als rechtliche Väter der Kinder gelten.

Das deutsche Recht sagt der leibliche Vater kann die Vaterschaft nicht einklagen, wenn zwischen dem offiziellen Vater und dem Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" besteht, wie in diesen Fällen. Diese deutsche Regelung verletze weder das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot (Beschwerdenummer 45071/09 und 23338/09).

Der Gerichtshof bestätigte nun diese deutsche Regelung. Die Mitgliedstaaten der Menschenrechtskonvention - darunter auch Deutschland - hätten in solchen Fällen einen weiten Beurteilungsspielraum. Der Gesetzgeber habe sich entschieden, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind.

Ein Vater kommt aus Berlin, sein Name Denis Ahrens. Seine Tochter wurde im August 2005 geboren. Die Kindesmutter lebte zum Zeitpunkt der Empfängnis mit einem anderen Mann, Herrn M. zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannte. Das Paar kümmerte sich gemeinsam um das Kind und sie hatten das gemeinsame Sorgerecht. Im Oktober 2005 erhob Herr Ahrens Klage wegen Anfechtung der Vaterschaft des Lebensgefährten der Kindesmutter. Herr Ahrens machte einen Vaterschaftstest, der seine Vaterschaft bestätigte. Er klagte sich durch  alle Instanzen und doch wurde seine Vaterschaft nicht anerkannt. Es wurde ihm sogar das Recht abgesprochen, die Vaterschaft von dem Lebensgefährten der Kindesmutter anzufechten, da zwischen Herrn M. und der Tochter eine sozial-familiäre Bindung bestehe, die andauere, obwohl erwiesen sei, dass Herr M. nicht der leibliche Vater sei. Das Urteil des EGMR bestätigte nun, dass wenn die Mutter eines Kindes mit einem anderen Mann zusammenlebt, der als rechtlicher Vater gilt, der Erzeuger bzw. biologische Vater des Kindes nicht das Recht hat, diese Vaterschaft in Frage zu stellen. Die deutsche Regelung verletze weder das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot.

Der zweite klagende Mann ist Heiko Kautzor aus Willich. Er ging davon aus Vater der im März 2005 geborenen Tochter seiner damaligen Ehefrau zu sein. Seine Exfrau lebt mit einem neuen Partner, Herrn E. zusammen, der die Vaterschaft für das Kind im Mai 2006 anerkannte. Später bekamen sie zwei weitere Kinder und heirateten. Herr Kautzor wollte Umgang mit dem Kind und die Vaterschaft anerkennen. Doch auch er scheiterte, das Gericht teilte im 2008 mit, dass er von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen sei, weil eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater Herrn E. bestehe. Da das Kind bereits einen rechtlichen Vater habe, habe Herr Kautzor auch kein Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Gentest.

Details dazu kann man in der Pressemitteilung des EGMR nachlesen.

Quelle: European Court of Human Rights 

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