Mit 1. Jänner 2010 können Eltern aus fünf Varianten des Kindergeldes wählen. Zur Auswahl stehen vier Pauschalvarianten und das einkommensabhängige Kindergeld.
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A: Rückzahlung von Zuschüssen zum Kindergeld - Gesetz ist verfassungswidrig
Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzesbestimmung über die Rückzahlung von Zuschüssen zum
Kinderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Eltern als verfassungswidrig aufgehoben. Damit gibt es keine Basis mehr für diese Rückzahlungen. Die Bestimmung wurde zwar mittlerweile vom Gesetzgeber wieder außer Kraft gesetzt, für die vergangenen Jahre erhalten die Betroffenen jedoch derzeit die Rückzahlungsaufforderungen. Die Rückzahlungsverpflichtung dieser Zuschüsse bei getrennt lebenden Eltern war in einem Satz wie folgt geregelt: Hat ein Elternteil einen solchen Zuschuss erhalten, traf den anderen Elternteil die Zahlungsverpflichtung.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Eine solche pauschale Regelung berücksichtigt die Unterhaltssituation der beiden Elternteile nicht. Damit verstößt sie gegen den Gleichheitssatz, weil, wie es in der Entscheidung wörtlich heißt, "auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betreffenden Elternteilen dabei vom Gesetzgeber weder im Allgemeinen noch in Hinblick auf den konkreten Fall Bedacht genommen wird."
Die Bestimmung ist außerdem aus folgendem Grund auch unsachlich: Eigentlich müsste nach dem Gesetz jener Elternteil, der später den Zuschuss zurückzahlen muss, von der zuständigen Krankenversicherung darüber informiert werden, dass seine Ex-Partnerin/sein Ex-Partner einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind bezieht.
Die Fälle vor dem Verfassungsgerichtshof zeigten jedoch, dass dies in der Praxis nicht immer der Fall ist. So entsteht die Situation, dass sich manche auf die Rückzahlungsverpflichtung einstellen können, manche jedoch diese Verpflichtung völlig überraschend trifft (weil sie nicht wissen konnten, dass für das Kind ein Zuschuss bezogen worden ist).
Welche Folgen hat diese Entscheidung des VfGH?
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Entscheidung verpflichtet. Eine Reparaturfrist gibt es nicht.
Normalerweise gilt eine Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich nur für die Zukunft. Im vorliegenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof jedoch von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht zu verfügen, dass die aufgehobene Bestimmung generell "nicht mehr anzuwenden ist". Mit diesem Ausspruch gilt die Aufhebung auch für die Vergangenheit, also quasi "rückwirkend".
Konkret bedeutet das:
- Behörden dürfen also keine Rückzahlungsaufforderungen für die vergangenen Jahre mehr verschicken.
- Erhalten Betroffene trotzdem noch Rückzahlungsaufforderungen, können diese von den Betroffenen erfolgreich bekämpft werden. Sie müssen von der Berufungsinstanz aufgehoben werden.
- Sämtliche Rückzahlungsaufforderungen, gegen die bereits Berufung eingelegt wurde, sind von den betreffenden Instanzen aufzuheben.
Die Entscheidung hat jedoch keine Auswirkung auf solche Rückzahlungsaufforderungen, die bereits rechtskräftig wirksam sind bzw. denen bereits nachgekommen wurde.
Zahl der Entscheidung: G 184-195/10
Quelle: Verfassungsgerichtshof
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