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Spanischen Vätern steht „Stillurlaub“ zu
Stillurlaub ist seit 1990 für Mütter in Spanien möglich. Diese Zeit für das Kind ist zum Stillen des Kindes oder aber zum Fläschchen geben da. Ein Vater wollte ebenfalls diesen Sonderurlaub beantragen, dieser wurde von seinem Arbeitgeber zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Mutter des Kindes keine Arbeitnehmerin, sondern selbständig tätig sei.
Daraufhin hat er die Entscheidung seines Arbeitgebers vor den nationalen Gerichten angefochten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxenburg (Az: C-104/09) gab dem Kläger recht und kam zu dem Urteil, dass „Stillurlaub“ in Spanien auch Väter nehmen beantragen können und zwar gilt das unabhängig davon, ob die Mutter freiberuflich oder als Arbeitnehmerin tätig ist.
Der Stillurlaub ist aber kein wirklicher Urlaub, sondern das Recht auf Arbeitspausen. So haben seit 1990 abhängig beschäftigte Mütter in den ersten neun Monaten nach der Geburt ihres Kindes einen Anspruch auf Arbeitspausen von einer Stunde am Tag. Damit ist ein Anspruch auf eine Stunde Arbeitsbefreiung, die sie in zwei Abschnitte aufteilen können, oder auf eine Verkürzung ihrer täglichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde verbunden. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass dieser Urlaub sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden kann, sofern beide arbeiten.
Die spanische Regelung, wonach ein abhängig beschäftigter Vater diesen Urlaub nur dann anstelle der Mutter seines Kindes in Anspruch nehmen kann, wenn diese abhängig beschäftigt ist, stellt eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts dar. Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter ihres Kindes Anspruch auf sogenannten „Stillurlaub“.
Quelle: http://curia.europa.eu/
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