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Österreich: Gesetz über eingetragene Partnerschaften – Auflösung derselben
Der Gesetzesentwurf wird aktuell diskutiert, einige Punkte sind noch offen. Der Entwurf kann trotz Kritikpunkten als bahnbrechend bezeichnet werden, da er eine weitgehende Geichstellung von „eingetragenen“
schwulen/lesbischen Paaren mit heterosexuellen Ehepartnern mit sich bringt.
Die Rechtsfolgen einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind weitgehend. Der überwiegend schuldige Partner wird dem anderen nach Ende der Partnerschaft Unterhalt zahlen müssen; auch ohne Verschulden ist unter Umständen „Billigkeitsunterhalt“ zu zahlen.
Weiters wird das partnerschaftliche Vermögen bei Auflösung aufgeteilt, einschließlich der gemeinsamen Wohnung; es gibt wie bei heterosexuellen Ehepaaren Ausnahmen für in die Partnerschaft eingebrachtes Vermögen und auch Besonderheiten bei einer eingebrachten gemeinsamen Wohnung. Ansonsten gilt aber: Alles was Mann/Frau während der eingetragenen Partnerschaft verdient und erspart, wird bei Auflösung geteilt – d.h. z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Erlebensversicherung etc, auch wenn diese nur auf einen Partner lauten; dies grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden an der Auflösung. Die Aufteilung erfolgt bei Nichteinigung durch das Gericht nach Billigkeit; bei heterosexuellen Ehepaaren ist dies zumeist 50-50.
Sichere und wirksame Vorkehrungen für den Aufteilungsfall können Personen, die eine eingetragene Partnerschaft machen, nur durch Notariatsakt vornehmen, wobei anwaltliche Beratung vorab unbedingt sinnvoll ist. Den Gesetzestext können Sie als PDF am Seitenende abrufen.
Dr. Karin Wessely, Rechtsanwältin für Ehe, Familie, Partnerschaft, www.partnerschaftsrecht.at
Der Inhalt dieses Beitrags wurde sorgfältig recherchiert; für die Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen jedoch weder FRESHDADS noch die Autorin die Haftung; der Beitrag ersetzt keinesfalls individuelle anwaltliche Beratung.
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