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Ministerrat beschließt Familienrechtspaket 2012

Beschlossen wurde heute im Ministerrat das Familienrechtspaket. Die Änderungen treten großteils mit 1. Februar in Kraft. Enthalten sind darin u.a. ein Antragsrecht für ledige Väter, eine Neuregelung der gemeinsamen Obsorge nach Scheidungen, Änderungen beim Besuchsrecht und Namensrecht.

Familienrechtspaket 2012

Laut einem Sprecher von Justizministerin Beatrix Karl hat es nach dem Begutachtungsverfahren lediglich kleinere technische Anpassungen gegeben, die Kernpunkte blieben unverändert. Das Familienrechtspaket wird nun am 20. November im Justizausschuss behandelt. Danach folgt Anfang Dezember das Plenum. Die Neuerungen und Änderungen treten großteils mit 1. Februar 2013 in Kraft. 

Die wichtigsten Änderungen des neuen Familienrechtspakets im Überblick:

Gesetzliche Verankerung des Kindeswohls im Familienrecht:

Das Kindeswohl wird gesetzlich verankert und definiert. Es soll vor allen anderen Erwägungen Vorrang haben. Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind dabei u.a. eine angemessene Versorgung, die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz, die Förderung der Anlagen und Fähigkeiten und verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen.

Schnellere Verfahren, begleitende Maßnahmen:

Um einvernehmliche Lösungen zu fördern, werden familienrechtlichen Verfahren zukünftig von Familiengerichtshilfe und Besuchsmittler begleitet. Die Familiengerichtshilfe soll österreichweit kommen, aktuell läuft sie als Pilotprojekt an vier Bezirksgerichten. Besuchsmittler sollen Pädagogen und Sozialarbeiter sein. Ihre Aufgabe wird es sein, die Einhaltung der Kontakte zum Kind zu prüfen.
Bei Obsorge-Streitfällen soll künftig eine Phase der elterlichen Verantwortung verhängt werden. Das Gericht entscheidet über eine vorläufige Lösung (für sechs Monate, im Bedarfsfall auch länger). In diesem Zeitraum haben beide Eltern Kontakt zum Kind, allerdings wird die hauptsächliche Betreuung einem Elternteil zugesprochen. In dieser Zeit bleibt die bisherige Obsorgeregelung aufrecht. Nach diesem Zeitraum entscheidet das Gericht u.a. aufgrund er Erfahrungen in der Testphase über die endgültige Sorgerechtsregelung.

Obsorge der Eltern:

Bei unehelichen Kindern steht die Obsorge zunächst der Mutter zu. Die gemeinsame Obsorge muss extra beantragt werden, auch wenn die Eltern zusammen leben. Die gemeinsame Obsorge kann zukünftig am Standesamt beantragt werden, aber auch wie bisher am Gericht. Erscheinen müssen beide Elternteile persönlich und gleichzeitig. Sobald beide Eltern persönlich vor dem Standesbeamten eine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben, ist die Bestimmung zur Obsorge wirksam. Allerdings kann diese Bestimmung innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden.

Ledige Väter sollen, auch gegen den Willen der Mutter, die gemeinsame oder die alleinige Obsorge beantragen können. Die Entscheidung obliegt dem Richter. 

Bei ehelichen Kindern gilt die gemeinsame Obsorge auch nach der Trennung. Beantragt dann ein Elternteil die alleinige Obsorge, konnte das Gericht auch nur einem Elternteild die gemeinsame Obsorge zusprechen. Zukünftig hat das Gericht eine weitere Möglichkeit bei strittigen Trennungen. Das Gericht kann eine gemeinsame Obsorge verfügen, sofern es dem Kindeswohl entspricht.

Das Besuchsrecht wird zum Kontaktrecht:

Eltern haben rechtlichen Anspruch auf Kontakt zu ihrem Kind. Künftig gibt es einen Maßnahmenkatalog, damit das Besuchsrecht besser eingehalten und durchgesetzt werden kann. Beispielsweise kann der Richter den Besuch einer Familienberatung anordnen. Bereits zum Zeitpunkt der Scheidung müssen Eltern eine Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts treffen. Das Gericht muss nötigenfalls, insbesondere bei Gewalt, die persönlichen Kontakte einschränken oder untersagen.

Neues Namensrecht soll die Familienidentität stärken und Flexibilität schaffen:

Das neue Namensrecht soll Doppelnamen für Kinder und Familien ermöglichen. Allerdings ist die Länge des Namens auf zwei Elemente beschränkt. Bisher konnte nur ein Elternteil einen Doppelnamen führen. Mit der Änderung können Eltern einen Doppelnamen zum Familiennamen bestimmen. Damit ist es möglich, dass nun Kinder und beide Elternteile den gleichen Doppelnamen tragen. Geändert wurde auch, dass ein Kind automatisch den Namen des Vaters erhält, sofern man sich nicht auf einen Nachnamen einigt. Künftig bekommt das Kind den Nachnamen der Mutter, sofern man nichts anderes festlegt.

Quelle: justiz.gv.at

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