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Urlaub im Ausland: Verkehrsbestimmungen der Länder

Ferienzeit ist und viele Familien nutzen diese Gelegenheit, um im Ausland ihren Urlaub zu verbringen. Für alle die mit dem Auto unterwegs sind, gilt es sich im Vorfeld über die Verkehrsbestimmungen der Länder zu informieren. Nicht Wissen schützt nicht vor Strafe und so manche ausgefallene Verkehrsbestimmungen sorgen für Verblüffung, Ärger und hohe Strafen.

Ob Telefonieren oder Alkohol am Steuer, Geschwindigkeitsübertretungen, Parkdelikte oder Überholverstöße - tritt man eine Reise an, ist es unerlässlich, sich über die im jeweiligen Reiseland vorherrschenden Verkehrsbestimmungen zu informieren. "Denn die Strafen, die in einigen Ländern bei Verkehrssünden drohen, haben es in sich", weiß ÖAMTC-Touristikerin Cornelia Schwarz. Von hohen Geldstrafen bis hin zu Pkw-Beschlagnahmungen und Gefängnisstrafen ist alles dabei. Die ÖAMTC-Touristik gibt einen Europa-Überblick:

Italien - das beliebteste Urlaubsreiseziel der Österreicher im Jahr 2009 - überrascht Autoreisende mit ausgefallenen Verkehrsstrafen. Zum einen kann es bei Alkoholdelikten mit mehr als 1,5 Promille passieren, dass das Fahrzeug beschlagnahmt, enteignet und zwangsversteigert wird. Seit 2009 fährt Italien außerdem eine neue Strategie, um den hohen Anteil an nächtlichen Verkehrsunfällen zu minimieren: "Bei einigen Delikten wie z.B. Geschwindigkeitsübertretungen, Alkoholfahrten oder Drängeln sind die Strafen zwischen 22 und 7 Uhr um ein Drittel höher als tagsüber", erklärt ÖAMTC-Expertin Schwarz.

Griechenland: Im Europa-Vergleich sind die Strafen in Griechenland recht hoch und die Fristen für die Bezahlung eher kurz. "Bezahlt man beispielsweise die Strafe für einen Überholverstoß nicht binnen zehn Tagen, kann das nach Ablauf der Frist schon stolze 700 Euro kosten", sagt ÖAMTC-Touristikerin Cornelia Schwarz.

Schweden ist das einzige europäische Land, in dem das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung nicht verboten ist. Dafür kommt dieses Vergehen anderorts umso teurer: In Norwegen muss man mit 160 Euro Strafe rechnen, in Italien mit 155 Euro aufwärts.

Schweiz: Wer sich von seinem Navi durch die Schweiz leiten lassen will, sollte unbedingt darauf achten, dass es sich um kein Gerät mit Radarwarnfunktion handelt. "Eine solche Funktion wird mit Radarwarngeräten auf eine Stufe gestellt und ist somit verboten", erläutert die ÖAMTC-Touristikerin. Die Geräte dürfen nicht in Verkehr gebracht oder erworben werden. Der Einbau ins Fahrzeug ist ebenso untersagt wie das Mitführen oder Verwenden eines solchen Geräts. Polizei- und Zollbehörden stellen die Geräte sicher und erstatten Anzeige. Bei Reisen in der Schweiz sollte man sich außerdem bewusst sein, dass hier schwere Verkehrsverstöße, beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen (ab 600 Euro bei einer Übertretung von 50 km/h oder mehr) oder Alkoholdelikte (ab 410 Euro), mit besonders hohen Strafen geahndet werden.

Spanien: "Bei schweren Vergehen, wie dem Übertreten der zulässigen Geschwindigkeit um 60 km/h oder bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,2 Promille, droht hier eine Haftstrafe von mindestens drei Monaten", sagt die ÖAMTC-Expertin.

Skandinavien: Traditionell werden Verkehrssünden in den skandinavischen Ländern besonders hart bestraft. So kann zum Beispiel Alkohol am Steuer in Dänemark gleich einen ganzen Monatsverdienst kosten.

Nähere Infos zu den Verkehrsbestimmungen der jeweiligen Länder findet man unter http://www.oeamtc.at/reise

Strafen reisen nach: Wer glaubt, einen Strafzettel aus dem Ausland grundsätzlich ignorieren zu können, irrt. Spätestens bei Wiedereinreise in das Urlaubsland droht die Eintreibung des offenen Strafbetrags vor Ort. Außerdem können nicht bezahlte Auslandsstrafen von den österreichischen Behörden zwangsweise eingetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Reiseland, in dem das Verkehrsdelikt gesetzt wurde, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen hat. Da aber auch oft die Vollstreckung im Inland ohne gesetzliche Grundlage versucht wird, rät der ÖAMTC dringend, mit den ÖAMTC-Juristen Kontakt aufzunehmen, sobald man einen ausländischen Strafzettel im Postkasten findet.

Quelle: oeamtc.at

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