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Elterngeld - Vätermonate sind verfassungskonform
Die sogenannten Vätermonate beim Elterngeld wurden nun vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform eingestuft. Das Landessozialgericht Niedersachsen hatte dies zuvor als zu starken Eingriff in die Entscheidungsfreiheit einer Familie in Frage gestellt.
Aus einem am 14. September veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: 1 BvL 15/11) folgt, dass die Richter keine Anhaltspunkte für einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Eltern sehen unter anderem betrachten sie demnach die Regelung als nicht vollkommen ungeeignet, eine partnerschaftlichere Rollenverteilung zu erreichen.
Der Entscheidung liegt die Klage einer Mutter zugrunde, die für sich alleine die 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen wollte. Mit ihrem Mann habe sie vereinbart, dass sie sich die 14 Monate um den Sohn kümmern wolle. Das Landessozialgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und Karlsruhe die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelung vorgelegt. Nach der Karlsruher Entscheidung bleibt es nun dabei, dass die Frau nur Anspruch auf Elterngeld für 12 Monate hat.
Die Karlsruher Richter schmetterten die Anfrage als unzulässig ab. Ihrer Ansicht nach hätte das Sozialgericht selbst gründlicher prüfen müssen, ob die Regelungen zulässig sind, bevor es die Frage nach Karlsruhe weiterreicht. Zugleich machten die Verfassungsrichter deutlich, dass sie selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vätermonate haben. Die Vätermonate verfolgen das Ziel, eine einseitige Rollenverteilung in der Familie zu verhindern. So wäre zu erwägen gewesen, ob durch die vor allem auf Väter zielende Regelung zu den „Partnermonaten“ gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden und Väter dadurch zur Inanspruchnahme von Elternzeit ermutigt werden könnten. Gleiches gilt für die Überlegung, ob die geringeren beruflichen Aufstiegschancen von Frauen nicht teilweise ausgeglichen werden könnten, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten, weil dadurch der Besorgnis der Arbeitgeber begegnet werden könnte, Frauen seien wegen der Kinderbetreuung beruflich nicht kontinuierlich verfügbar.
Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens zwei Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (sogenannte „PartnerIinnen)-“ oder „Vätermonate“). Ausnahmen gelten z. B. für Alleinerziehende.
Wie wir bereits berichteten, nutzen immer mehr Väter die Elterngeld-Regelung. Demnach bekam fast jeder vierte Vater (24,4 Prozent) der im ersten Quartal 2010 geborenen Kinder Elterngeld, gegenüber 23 Prozent im Jahr zuvor. Im Jahr 2007 betrug der Anteil lediglich 15,4 Prozent.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
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