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Verpflichtende Inanspruchnahme von Rechtsberatung bei einvernehmlichen Scheidungen

Seit 1.Jänner 2010 gilt in Österreich, dass eine einvernehmliche Scheidung nur durchgeführt werden kann, wenn beide Parteien entweder anwaltlich vertreten sind oder ansonsten eine Rechtsberatung in Anspruch genommen haben.

Es muss sich dabei um eine juristische Beratung gehandelt haben; eine Beratung durch eine Sozialberaterin etwa bei einer Familienberatungsstelle reicht nicht aus. Sofern keine Beratung stattgefunden hat, muss der Richter die Verhandlung zur Durchführung der Scheidung einmalig vertagen. In Einzelfällen wird es wohl möglich sein, dass der Scheidungswillige auf die Rechtsberatung verzichtet und sofort die Scheidung stattfindet, wenn es ihm gelingt, den Richter von seinen ausreichenden Kenntnissen betreffend die Scheidungsfolgen zu überzeugen. Das werden die Gerichte aber vermutlich nicht einheitlich handhaben.

Zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung und zur Vermeidung von Verzögerungen ist es daher zweckmäßig, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Diese ist kostenlos bei den Gerichten und über die erste anwaltliche Beratung bei den Anwaltskammern möglich. Da das Kurzberatungen sind, ist eine fundierte Einschätzung der konkreten Situation allerdings meist nicht möglich. Eine ausführliche (kostenpflichtige) Rechtsberatung bei einem Anwalt ermöglicht das Eingehen auf den konkreten Fall und eine umfassende Beurteilung, ob die in Aussicht genommenen Scheidungsregelungen tatsächlich günstig sind oder nicht.

Dr. Karin Wessely, Rechtsanwältin für Ehe, Familie, Partnerschaft, www.partnerschaftsrecht.at

Der Inhalt dieses Beitrags wurde sorgfältig recherchiert; für die Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen jedoch weder FRESHDADS noch die Autorin die Haftung; der Beitrag ersetzt keinesfalls individuelle anwaltliche Beratung.

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